§ 52 Verhalten auf PLS und Aufsicht
1. Teilnehmer an PLS (sowie dem Teilnehmer zuzuordnende Personen, z.B. Ausbilder, Besitzer, Pfleger, Beifahrer) sind auf dem gesamten, dem Turnierablauf dienenden Gelände sowie in dessen Umgebung zur sportlich-fairer Haltung verpflichtet.
2. Unsportliches Verhalten
Als unsportliches Verhalten ist insbesondere anzusehen:
a) die unangemessene und/oder aggressive Einwirkung des Teilnehmers, die erkennbar zu Stress- oder Schmerzsymptomen des Pferdes führt
b) Überforderung des Leistungsvermögens eines Pferdes
c) Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen
d) Anwendung im Rahmen von PLS unzulässiger Trainingsmethoden, dazu zählen
u.a.
– die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel/Ausrüstung
– das Überwinden von Hindernissen, die gemäß Durchführungsbestimmungen zu § 52 zu den nicht erlaubten Aufbauarten zählen
– das bewusste „Hineinreiten” in ein Hindernis
– das Festhalten eines Hindernisteils (auch Ständer)
– die „Arbeit an der Hand“ (Ausnahme Longieren)
3. Aufsicht
a) Vorbereitungsplätze
1. Für den Vorbereitungsplatz ist ein zuständiger Richter, für V-LP mindestens eine Person mit APO-Ausbilderqualifikation, als Aufsicht einzuteilen. Diese Position muss spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der ersten LP bis zum Ende der jeweils letzten LP der PLS bzw. des Tages besetzt sein. Der ausgewiesene Arbeitsplatz sowie der aufsichtführende Richter sowie gegebenenfalls eingesetzte Hilfsrichter sind in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
2. Die Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung aufrechtzuerhalten. Bei Verdacht auf Anwendung unzulässiger Trainingsmethoden/Benutzung unzulässiger Hilfsmittel bzw. Ausrüstung hat die Aufsicht unmittelbar einzuschreiten.
3. Bei unsportlichem Verhalten hat die Aufsicht eine mündliche Rüge auszusprechen; zusätzlich kann diese durch das Zeigen der „Gelben Karte“ visualisiert werden.
4. Sie kann bei wiederholtem oder grobem unsportlichem Verhalten oder bei Gefahr für die Gesundheit von Pferden und Teilnehmern den sofortigen Ausschluss des betreffenden Pferde-/Teilnehmer-Paares (bzw. Gespanns) von der betreffenden LP verfügen; zusätzlich kann dieser durch das Zeigen der „Roten Karte“ visualisiert werden.
5. Gegen die Rüge bzw. den Ausschluss von der LP ist ein Einspruch nicht zulässig.
6. Die Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz hat Verstöße gemäß § 920 dem FN-/LK-Beauftragten und/oder Veranstalter zur Einleitung eines Ordnungsverfahrens unverzüglich anzuzeigen.
7. Maßnahmen gemäß Ziffer 3.a).3 bzw. 3.a).4 (Rüge bzw. Gelbe Karte/Ausschluss von der betreffenden LP bzw. Rote Karte) sind am „Schwarzen Brett“ der Veranstaltung bekannt zu machen und im LK-/FN-Beauftragten-Bericht zu vermerken.
b) Prüfungsplatz
Vergleiche § 55.6 sowie die einschlägigen Regelungen der Besonderen Bestimmungen (Teil B) der LPO.
c) Übriges Turniergelände (inkl. Stallbereich)
Im Übrigen obliegt die Aufsicht – ggf. in Abstimmung mit dem FN-/LK-Beauftragten (vgl. § 53) – der Turnierleitung (vgl. § 39.2 und 3).
4. Veranstalter/Turnierleitung (vgl. § 39) haben für geeignete Kontrollmaßnahmen und die Bereitstellung des erforderlichen Personals Sorge zu tragen.