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Inhaltsverzeichnis - LPO 2018

§ 62 Erfolgsanrechnung

1. Die Erfolgsanrechnung für Reiter/Fahrer/Voltigierer und Pferde wird wie folgt gehandhabt: Erfolge ab dem 1. Oktober des vorvorletzten Jahres und Erfolge bis zum 30. September des letzten Jahres. Für gemäß Ausschreibung verlangte Mindesterfolge gilt grundsätzlich der Nennungsschluss der betreffenden PLS. Der Erfolgsanrechnungszeitraum kann durch die Ausschreibung maximal bis zum Nennungsschluss ausgedehnt werden.

2. Angerechnet werden die gemäß § 38 registrierten Siege und Platzierungen. Als Sieg und Platzierung gelten nur Erfolge in Einzel-LP und Kombinierten Dressur-/Spring-LP gemäß §§ 810, 820, 830, 840 bzw. in Kombinierten LP für Fahrpferde/-ponys gemäß §§ 760, 850 und 860. 

3. Bei Beschränkungen aufgrund von Vorerfolgen (Handicaps/Ausschlusskriterien) in LP gemäß Teil B IV. bis VIII. gelten die Erfolge in Aufbau-LP der entsprechenden Disziplin nicht. Bei verlangten Mindesterfolgen der Pferde gelten die Erfolge in Aufbau-LP der entsprechenden Disziplin hingegen schon.

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