§ 6 Verpflichtung
1. Die im Pferdeleistungssport gemäß § 1 beteiligten Personen sind zur Beachtung der „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes” (siehe auch Tierschutzgesetz) und zur sportlich-fairen Haltung gegenüber dem Pferd und untereinander verpflichtet.
2. Die Ausrüstung der Pferde und der Teilnehmer (Reiter/Fahrer/Voltigierer) und der Umgang mit dem Pferd müssen den Regeln der jeweiligen Reit-, Fahr- und Voltigierlehre sowie den Grundsätzen der Unfallverhütung und des Tierschutzes und ggf. der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Für die Einhaltung dieser Grundsätze und Regeln sowie die Beachtung der korrekten Teilnahmevoraussetzungen ist der Teilnehmer verantwortlich.