§ 900 Grundsätze
1. Schiedsgerichte der LK und das Große Schiedsgericht der FN entscheiden über Einsprüche (§§ 910 ff.) und Ordnungsmaßnahmen (§§ 920 ff.). Es handelt sich nicht um Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung.
2. Ordentliche Gerichte dürfen nicht angerufen werden, soweit und solange die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet ist, es sei denn, dass eine LK oder FN die Zustimmung erteilt.
3. Rechtsmittel, die nicht form- oder fristgerecht unter Einzahlung des Kostenvorschusses eingelegt und/oder begründet wurden, sind unzulässig. Das geltend gemachte Recht kann dann weder vor den Verbands- noch den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.