§ 920 Verstöße
1. Verstöße gegen die Grundsätze sportlicher oder fairer Haltung, jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist und Verstöße gegen sonstige Bestimmungen der LPO können – im Rahmen aller PLS und BV im In- und Ausland – durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes sowie Verstöße nach Ziffer 2 a) können auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb der PLS ereignen.
2. Einen Verstoß begeht insbesondere, wer
a)
aa) einen Straftatbestand gegen die sexuelle Selbstbestimmung (13. Abschnitt des StGB) und/oder einen in § 72 a SGB VIII genannten Straftatbestand verwirklicht,
bb) oder ein Verbrechen im Sinn des Strafgesetzbuches mit negativen, spürbaren Auswirkungen auf den Pferdesport begeht,
b) das Ansehen des Pferdesports schädigt,
c) die ordnungsgemäße Durchführung einer PLS oder BV stört oder beeinträchtigt,
d) durch ungebührliches Benehmen Ärgernis erregt,
e) als Teilnehmer, Athletenbetreuer, Besitzer, Eigentümer, Unterstützungsperson, Pfleger oder Tierarzt in zeitlichem Zusammenhang mit einer PLS oder BV:
aa) ein Pferd
– bei Vorhandensein einer nach Liste Anhang I oder III der Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln verbotenen Substanz einsetzt oder
– bei Vorhandensein einer in Liste Anhang I oder III der Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln mit Grenzwert angegebenen Substanz einsetzt und diese den Grenzwert übersteigt oder
– bei Anwendung einer nach Liste Anhang I oder III der Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln verbotenen Methode einsetzt,
bb) ein Pferd bei Vorhandensein
– einer nach Liste Anhang II der Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln verbotenen Substanz einsetzt oder
– einer in Liste Anhang II der Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln mit Grenzwert angegebenen Substanz einsetzt und diese den Grenzwert übersteigt,
cc) bei einem Pferd einen verbotenen Eingriff oder die Anwendung einer verbotenen Methode gemäß Anti-Doping und Medikamentenkontroll-Regeln zur Beeinflussung der Leistung, der Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft vornimmt,
dd) eine verbotene Substanz oder verbotene Methode gemäß Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln gebraucht oder zu gebrauchen versucht,
Einen Verstoß im obigen Sinne begeht auch, wer sich nicht mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln vergewissert oder nicht durch geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Beaufsichtigung des Pferdes sicherstellt, dass kein Vorhandensein einer Dopingsubstanz, kein Vorhandensein einer verbotenen Substanz, keine Anwendung verbotener Methoden, kein Einsatz behandelter Pferde und kein Gebrauch verbotener Substanzen oder verbotener Methoden vorliegt oder vorgenommen wurde. Das Nähere regeln die Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln für den Pferdesport, die Teil dieser Rechtsordnung sind.
f) ein Pferd unreiterlich behandelt, z.B. quält oder misshandelt, unzulänglich ernährt, pflegt, unterbringt oder transportiert,
g) ein Pferd an LP oder WB teilnehmen lässt, das für die geforderten Bedingungen nicht genügend geschult oder trainiert ist,
h) ein Pferd an LP oder WB teilnehmen lässt, dessen Ausrüstung oder Beschlag mangelhaft ist,
i) gegen unter e) bis h) nicht ausdrücklich genannte anerkannte Grundsätze des Tierschutzes oder Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstößt,
j) eine Methode anwendet,
aa) bei der das Pferd vor, während oder nach der Überwindung eines Sprunges, Hindernisses oder einer sonstigen Sache mit einem Gegenstand getroffen wird, indem der Gegenstand von einer Person, einer Vorrichtung oder auf sonstige Weise angehoben, geworfen oder sonst bewegt wird. Zulässige Hilfengebung, z.B. Gertenhilfen, entsprechend der Beschreibung in den Richtlinien für Reiten und Fahren bleibt davon unberührt.
bb) bei der ein Pferd vorsätzlich in einen Sprung, Teile eines Hindernisses oder eine sonstige Sache hineinbewegt wird oder es dem Pferd sonst unmöglich gemacht wird, diese zu überwinden ohne daran anzuschlagen.
k) einer im Rahmen der Zuständigkeit erlassenen Anordnung der FN, einer LK oder einer Turnierleitung nicht Folge leistet,
l) die durch die Nennung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält,
m) als Veranstalter, Teilnehmer oder Richter die im Zusammenhang mit den Vorbereitungsplätzen geltenden Bestimmungen gemäß §§ 51 ff. nicht beachtet,
n) bei der Nennung, Teilnahme oder Durchführung einer PLS oder BV eine Täuschung begeht oder zu begehen versucht,
o) eine Verabredung trifft oder anregt, die bezweckt, den Ausgang der LP oder des WB in unerlaubter Weise zu beeinflussen,
p) unbefugt eine Änderung der technischen Einrichtungen und/oder Voraussetzungen der PLS oder der BV vornimmt, vorzunehmen versucht oder durch einen anderen vornehmen lässt,
q) einem Teilnehmer entgegen den Bestimmungen verbotene „Fremde Hilfe” gewährt,
r) als Veranstalter die ihm nach der LPO bzw. dem RG der FEI oder der WBO obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,
s) LP oder PLS ohne die Genehmigung gemäß § 2 sowie WB oder BV gemäß Grundregel 3.1.1 WBO als anerkannter Veranstalter i.S.d. § 7 LPO veranstaltet oder sich als Teilnehmer oder Turnierfachkraft daran beteiligt,
t) einen der in Art. 2 Anti-Doping-Ordnung der FN – Athleten – aufgeführten Tatbestände verwirklicht. Das Nähere regelt die Anti-Doping-Ordnung der FN.
u) Fremdveranstaltungen i.S.d. Art. 2.1 der Ordnung für die Anerkennung von Fremdveranstaltungen (Anhang I zu Kapitel I LPO) ohne Anerkennung veranstaltet oder sich als Teilnehmer oder Turnierfachkraft daran beteiligt.
v) eine Streitigkeit vor ein ordentliches Gericht bringt, soweit und solange zu deren Entscheidung ein Schiedsgericht vorgesehen ist,
w) einen Schiedsspruch nicht beachtet.
3. Als Verstoß gelten auch der Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen ist. Bei Verstoß gegen § 920.2.e) LPO obliegt es im Zweifel dem Beschuldigten, sich zu entlasten.
4. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Ordnungsmaßnahme ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.