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Inhaltsverzeichnis - LPO 2024

§ 52 Verhalten auf PLS und Aufsicht

1. Teilnehmer an PLS (sowie dem Teilnehmer zuzuordnende Personen, z.B. Ausbilder, Besitzer, Pfleger, Beifahrer) sind auf dem gesamten, dem Turnierablauf dienenden Gelände sowie in dessen Umgebung zur sportlich-fairer Haltung verpflichtet.

2. Unsportliches Verhalten
Als unsportliches Verhalten ist insbesondere anzusehen:

a) die unangemessene, grobe und/oder aggressive Einwirkung des Teilnehmers auf ein Pferd; z.B. beim Einsatz von Ausrüstungsgegenständen oder Hilfsmitteln (z.B. Gerte/Peitsche, Sporen und/oder Zügeln/Leinen/Longe etc.), insbesondere auch bei Abwehrverhalten des Pferdes

b) Überforderung des Leistungsvermögens eines Pferdes

c) Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen

d) Anwendung im Rahmen von PLS unzulässiger Trainingsmethoden, dazu zählen u.a.

– die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel/Ausrüstung
– das Überwinden von Hindernissen, die gemäß Durchführungsbestimmungen zu § 52 nicht in den erlaubten Aufbauarten abgebildet sind
– das bewusste „Hineinreiten” in ein Hindernis
– das Festhalten eines Hindernisteils (auch Ständer)
– die „Arbeit an der Hand“ (Ausnahme Longieren)


3. Aufsicht

a) Vorbereitungsplätze (vgl. Kriterienkataloge im Anhang)
Für den Vorbereitungsplatz ist ein zuständiger Richter, für V-LP mindestens eine Person mit APO-Ausbilderqualifikation (mindestens Trainer C) mit Ergänzungsqualifikation „Vorbereitungsplatz Voltigieren“, als Aufsicht einzuteilen (vgl. § 56.5). Diese Position muss spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der ersten LP bis zum Ende der jeweils letzten LP der PLS bzw. des Tages besetzt sein.
Der ausgewiesene Arbeitsplatz sowie der aufsichtführende Richter sowie ggf. eingesetzte Hilfsrichter sind in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Die Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung aufrechtzuerhalten. Bei Verdacht auf unsportliches Verhalten (vgl. § 52.2) hat die Aufsicht unmittelbar einzuschreiten.

b) Prüfungsplatz
Bei Verdacht auf unsportliches Verhalten auf dem Prüfungsplatz/im Verlauf der LP vgl. §§ 55.6 und 55.7 sowie die einzelnen Disziplinvorschriften im Teil B der LPO.

c) Übriges Turniergelände inkl. Stallbereich
Bei Verdacht auf unsportliches Verhalten auf dem gesamten übrigen Turniergelände obliegt die Aufsicht – ggf. in Abstimmung mit dem FN-/LK-Beauftragten/ TD (vgl. § 53) – der Turnierleitung (vgl. §§ 39.2 und 39.3). Die Turnierleitung (vgl. § 39) hat für geeignete Kontrollmaßnahmen und die Bereitstellung des erforderlichen Personals zu sorgen.


4. Unanfechtbare Sofortentscheidungen

Jeder Richter der PLS ist berechtigt in Verdachtsfällen gemäß den folgenden Vorschriften einzuschreiten.

a) Rüge/„Gelbe Karte“

Bei unsportlichem Verhalten hat die Aufsicht eine mündliche Rüge auszusprechen; zusätzlich kann diese durch das Zeigen der „Gelben Karte“ visualisiert werden.

b) Ausschluss von der laufenden LP/„Rote Karte“
Die Aufsicht kann bei wiederholtem oder grobem unsportlichen Verhalten oder bei Gefahr für die Gesundheit von Pferden und/oder Teilnehmern den sofortigen Ausschluss des betreffenden Pferd-Teilnehmer-Paares (bzw. Gespannes) von der LP verfügen; zusätzlich kann dieser durch das Zeigen der „Roten Karte“ visualisiert werden.

Gegen die Rüge bzw. den Ausschluss von einer LP ist ein Einspruch nicht zulässig.
Diese Maßnahmen sind als Aushang an der Meldestelle („Schwarzes Brett“) bekannt zu machen und im LK-/FN-Beauftragten-Bericht zu vermerken.


5. Einleitung eines Ordnungsverfahrens

Die Aufsicht hat Verstöße gemäß § 920 dem FN-/LK-Beauftragten und/oder Veranstalter zur Einleitung eines Ordnungsverfahrens unverzüglich anzuzeigen.

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