Login

Sollten Sie noch keinen Account angelegt haben, können Sie sich hier neu registrieren. Sie werden automatisch zur Webseite des FNverlages weitergeleitet.

Abbrechen

Inhaltsverzeichnis - LPO 2024

§ 1 Definition und Geltungsbereich der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) bzw. der Wettbewerbsordnung (WBO)

1. Die LPO dient der Durchführung von Leistungsprüfungen (LP) zur Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports, der deutschen Pferdezucht und der Pferdehaltung. LP sind jede Form von Leistungsvergleichen von Pferden und/oder Reitern und/oder Fahrern und/oder Voltigierern/Longenführern – unabhängig davon, ob die Leistungen am selben Ort und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang oder an unterschiedlichen Orten oder ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erbracht werden.

2. Die LPO gilt für alle nationalen Leistungsprüfungen (LP) und Pferdeleistungsschauen (PLS) – Turniere – in der Bundesrepublik Deutschland. §§ 6.1, 20.1 und 920 ff. gelten auch außerhalb von nationalen PLS.

3. Die LPO, ihre Durchführungsbestimmungen, das Aufgabenheft zur LPO, die Richtlinien für Reiten, Fahren und Voltigieren sowie ggf. die in den Anschlussverbänden geltenden Richtlinien sind verbindlich für alle in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) zusammengeschlossenen natürlichen und juristischen Personen, die LP und/oder PLS vorbereiten, durchführen, beaufsichtigen, sowie für alle natürlichen und juristischen Personen, die an ihnen teilnehmen. Im Hinblick auf PLS und/oder LP, die nicht im Rahmen der LPO genehmigt werden können, gilt die Ordnung für die Anerkennung von Fremdveranstaltungen in Anhang I zu Kapitel I LPO.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der LPO auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Alle in der LPO erwähnten Bestimmungen gelten für Pferde und Ponys, sofern für Ponys nicht ausdrücklich eine andere Regelung aufgeführt ist.

4. Für internationale PLS/LP gelten das RG der FEI sowie die von FN und FEI genehmigte Ausschreibung und die einschlägigen LPO-Bestimmungen des Allgemeinen Teils sowie die §§ 6.1, 18.1, 20.1 und 920 ff.

5. Für nationale PLS/LP im Ausland gelten die §§ 6.1, 18.1, 20.1 und 920 ff.

6. Sofern nicht vom Veranstalter in der Ausschreibung oder Zeiteinteilung anders festgelegt, beginnt eine PLS spätestens eine Stunde vor Beginn der/des ersten LP/ WB und endet eine halbe Stunde nach Bekanntgabe der Platzierung/Siegerehrung der letzten LP der PLS.

7. Die Bestimmungen für Breitensportliche WB und Reiter-/Fahrer-WB sind in der
WBO der FN niedergelegt (Grundregeln WBO).

X