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Inhaltsverzeichnis - LPO 2024

§ 62 Erfolgsanrechnung

1. Angerechnet werden die gemäß § 38 registrierten Siege und Platzierungen.

2. Der Erfolgsanrechnungszeitraum für Teilnehmer und Pferde wird wie folgt gehandhabt: Grundsätzlich zählen die Erfolge über zwei Jahre, und zwar vom 1. Oktober des vorvorletzten Jahres bis zum 30. September des letzten Jahres (es gilt immer das Enddatum der PLS). In der Ausschreibung kann der Anrechnungszeitraum maximal bis zum Nennungsschluss ausgedehnt werden. Für gemäß Ausschreibung verlangte Mindesterfolge gilt der Nennungsschluss der betreffenden PLS als Ende des Anrechnungszeitraums.

3. Bei Beschränkungen aufgrund von Vorerfolgen (Handicaps/Ausschlusskriterien) in LP gemäß Teil B.IV bis B.VIII gelten die Erfolge in Aufbau-LP der entsprechenden Disziplin nicht. Bei verlangten Mindesterfolgen der Pferde gelten die Erfolge in Aufbau-LP der entsprechenden Disziplin hingegen schon.

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