§ 6 Verpflichtung
1. Die im Pferdeleistungssport gemäß § 1 beteiligten Personen sind zur Beachtung der „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes” (vgl. Tierschutzgesetz) und zur sportlich-fairen Haltung gegenüber dem Pferd und untereinander verpflichtet.
2. Die Ausrüstung der Pferde und der Teilnehmer (Reiter/Fahrer/Voltigierer) und der Umgang mit dem Pferd müssen den Regeln der jeweiligen Reit-, Fahr- und Voltigierlehre sowie den Grundsätzen der Unfallverhütung und des Tierschutzes und ggf. der Straßenverkehrsordnung entsprechen. Für die Beachtung der korrekten Teilnahmevoraussetzungen ist der Teilnehmer verantwortlich.
3. Die in § 1.3 genannten Personen sind für die Einhaltung der dort genannten Regeln verantwortlich.